My Sachverständiger - betriebliche Altersvorsorge
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Mein Sachverständiger für betriebliche Altersversorgung Informationen für Arbeitgeber und Betriebsräte
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Neue Gesetzesanpassung § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 Betriebsrentengesetz vom 23.06.2020

 

"Die neue Regelung der "versicherungsvertraglichen Lösung" oder auch "Anspruchsbegrenzung" vereinfacht die betriebliche Altersversorgung im Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern.

 

Die Mitgabe der Police bei der Direktversicherung und Pensionskasse wird in Zukunft auch ohne notwendige nachweispflichtige Willenserklärung des Arbeitgebers zum Standardfall.

Der Hintergrund für Arbeitgeber:

 

Als Arbeitgeber möchte man keine weitere Haftung bei der betrieblichen Altersversorgung im Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern. Dies war bei Direktversicherungen und Pensionskassen durch die Mitgabe der Policen im Sinne des Gesetzes einfach zu lösen, musste aber laut Gesetz extra "verlangt" werden. Dies führte zu einem Verwaltungsaufwand, der nach einem BAG Urteil in 2016 (BAG, Urteil v. 19.05.2016, 3 AZR 794/14) sogar insoweit verschärft wurde, als dass diese Willenserklärung des Arbeitgebers auch in zeitlichem Zusammenhang des Ausscheidens nachweislich abgegeben werden musste.

 

Dies wird nun durch die Gesetzesanpassung aufgehoben, es ist keine gesonderte Willenserklärung des Arbeitgebers mehr notwendig.

 


Alt § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG:

 

An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn 
1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. 
Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen.


Neu § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrAVG:

 

An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn 
1. spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, 
2. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und 
3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. 

 

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 S. 3 bleibt unberührt.

 


 

Bundesgesetzblatt vom 23.06.2020
siebtes-gesetz-zur-aenderung-des-vierten[...]
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