Allgemein:
Viele Unternehmen wollen oder haben bereis Kurzarbeit angemeldet.
Die Regelung läuft über die Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Kurzarbeit hat Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, damit auch auf die betriebliche Altersversorgung.
Was ist wesentlich bei der Entgeltumwandlung?
Im Fall der Entgeltumwandlung läuft diese grundsätzlich weiter solange Entgelt gezahlt wird. Die Aufstockungsbeträge durch Zahlung des Kurzarbeitergeldes sind Lohnersatzleistungen und können nicht
zur Entgeltumwandlung genutzt werden.
Der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% folgt grundsätzlich dem Verlauf der Entgeltumwandlung, individuelle arbeitsrechtliche Regelungen hierzu können davon abweichen.
Soll auf Wunsch des Mitarbeiters wegen geringerer Einnahmen während der Dauer von Kurzarbeit die Umwandlung angepasst werden, so betrifft dies zunächst die versicherungsvertragliche Beziehung
zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger, hier müssen die Optionen erfragt werden. Eine pragmatische Lösung kann hier eine Beitragsstundung für die Dauer der Kurzarbeit sein, wobei auch die Art
bzw. Option des späteren Beitragslückenausgleiches zu klären ist. Spätestens jetzt zeigt sich, dass ein evtl. "Wildwuchs" im Unternehmen durch eine Vielzahl von Versorgungsträgern nicht zielführend
ist und für die Zeit nach der Corona Krise für die Zukunft neu geregelt werden sollte.
Ebenso sind die arbeitsrechtlichen Grundlagen wie Entgeltumwandlungsvereinbarung und Versorgungszusage auf Anpassung zu überprüfen. Änderungen müssen dokumentiert werden.
Was ist bei Arbeitgeberfinanzierung zu beachten?
Im Fall einer rein arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge ist das wording der Zusage entscheidend für die Frage, ob ein Anpassungsbedarf besteht. Wesentlich ist der Bezugspunkt zur
Berechnung der Betriebsrente, z.B. % vom Entgelt, Betriebszugehörigkeit oder Vollzeit/Teilzeit?
Was sollte die Zielsetzung sein?
Oberste Maxime für Regelungen für die Zeit von Kurzarbeit sollte die Erhaltung der betrieblichen Altersversorgung individuell sein, denn diese ist ein Meilenstein für die gesamte Versorgung des Einzelnen im Alter.
"Die Zeit nach Corona bietet für Arbeitgeber in der bAV die Option
auf Check Up Ihres Versorgungsträgers für die
Zukunft.
Stephan Günther I 01.05.2020
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Sachverständiger für betriebliche Altersversorgung