Für neue Vertragsabschlüsse seit dem 01.01.2019 muss der Arbeitgeber nun u.U. einen mind. 15% Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen.
Die Details regelt dazu § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes, Tarifverträge können davon abweichen.
Fragen Sie Ihre Personalabteilung, der Arbeitgeber entscheidet über
die konkrete Umsetzung.
Der Arbeitgeberzuschuss gilt seit dem 01.01.2022 auch für davor abgeschlossene Entgeltumwandlungen.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss nicht zwingend einen alten bestehenden Vertrag erhöhen, der Arbeitgeberzuschuss kann auch in einen neuen ergänzenden Vertrag fließen.
Das kann dann interessant sein, wenn der alte bestehende Vertrag u.U. aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht mehr attraktiv ist oder eine Erhöhung tariflich nicht möglich ist.
Wichtig ist dann die Auswahl eines attraktiven & möglichst kapitalstarken Anbieters.
"Nutzen Sie generell diesen Zeitpunkt
zum Check Up Ihrer individuellen Situation in Sachen Altersvorsorge.