Für neue Vertragsabschlüsse seit dem 01.01.2019 muss der Arbeitgeber nun u.U. einen mind. 15% Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen.
Die Details regelt dazu § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes, Tarifverträge können davon abweichen.
Seit dem 01.01.2022 gilt diese grundsätzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung auch für bereits bestehende Verträge.
Fragen Sie Ihre Personalabteilung, der Arbeitgeber entscheidet über die konkrete Umsetzung.
"Nutzen Sie generell diesen Zeitpunkt
zum Check Up Ihrer individuellen Situation in Sachen Altersvorsorge.