" An der betrieblichen Altersversorgung haftet immer Arbeitsrecht!
Das muss jedem Arbeitgeber bewusst sein.
Daraus resultiert stets im Problemfall eine gesetzliche Einstandspflicht
für den Arbeitgeber ("Subsidiärhaftung" gem. §1 Abs.1 S.3 BetrAVG).
Das gilt auch für die Entgeltumwandlung!
Der Arbeitgeber ist im weit verbreiteten Durchführungsweg Direktversicherung als Versicherungsnehmer Vertragspartner im System der Entgeltumwandlung.
Daraus resultieren Rechte und Pflichten, auch bei der Finanzierungsform Entgeltumwandlung, bei der das Unternehmen quasi als unterstützender Umsetzer fungiert. Der Arbeitgeber erteilt automatisch nach BetrAVG eine Zusage, die zu erfüllen ist. Wenn diese Zusage inhaltlich nicht schriftlich verbrieft ist, können daraus Haftungsrisiken und Kosten für den Arbeitgeber entstehen.
Der Arbeitgeber muss hier Arbeitsrecht, Steuer- und Sozialversicherungsrecht und Versicherungsvertragsrecht berücksichtigen.
Daher hier gilt es ein Konzept zu verfolgen und nicht lediglich nur Entgeltumwandlungsverträge zu archivieren und abzurechnen.
Dies gilt beispielhaft besonders, wenn neue Mitarbeiter Ihre "alte Police mitbringen".
Versäumnisse, Nachlässigkeiten und Fehler des Arbeitgebers können hier zu einer Einstandspflicht des Unternehmens für die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen
nach § 1 Abs.1 Satz 3 Betriebsrentengesetz* führen. Der Arbeitgeber ist immer in der Subsidiärhaftung.
* siehe nützliche links