Das Betriebsrentenstärkungsgesetz schreibt diese Verpflichtung für bestehende Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2022 vor.
Viele Arbeitgeber ziehen dies aus Gründen der Personalpolitik jedoch bereits freiwillig vor.
Es stellt sich hier die Frage der praktischen Umsetzung, da viele Entgeltumwandlungen mit Versicherungsverträgen begründet wurden, die zum Teil vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.
Diese Tatsache wirft mehrere Fragen auf:
+ Diese Tarife sind oft heute für eine Erhöhung nicht mehr offen?
+ Wird bereits der steuerliche Höchstbetrag genutzt?
+ Wie kann der Anspruch auf 15% pragmatisch umgesetzt werden?
Hier muß sich für die Beantwortung dieser Fragen bewusst gemacht werden, dass in der betrieblichen Altersversorgung stets verschiedene Themenkomplexe („Schubladen“) angesprochen werden.
Die richtige Zuordnung zu diesen Themenkomplexen bietet gleichzeitig Lösungsansätze, die auf die unternehmensindividuellen Belange anzupassen sind und ein Lösungskonzept möglich machen:
Wie ist der Anspruch auf 15% Arbeitgeberzuschuss einzuordnen?
Diese Verpflichtung ist klar ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers.
Der Anspruch bezieht sich auf „Zuschuss zur Entgeltumwandlung“, nicht auf einen konkreten Versicherungsvertrag, d.h. die Umsetzung kann grundsätzlich im Wege einer
Erhöhung des bestehenden Vertrages (bisheriger Versorgungsträger) oder im Wege eines neuen zusätzlichen Vertrages (auch bei einem neuen Versorgungsträger) erfolgen. Dies obliegt der
versicherungstechnischen Prüfung und Umsetzung des Versorgungsträgers. Auch ist als Ventillösung die Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter
möglich.
Der Arbeitgeber sollte im Rahmen einer individuellen Überprüfung alle 3 Themenkomplexe beleuchten und die konzeptionelle Umsetzung nach der Maßgabe: Erfüllung des arbeitsrechtlichen Anspruches, optimale Verwaltungseinfachheit und Einhaltung steuerlicher Höchstbeträge entscheiden.